Schengener Abkommen Teil 2

Informationen zur Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Abkommens

Leitfaden für die Bescheinigung.

Hier zeige ich dir, wie die Bescheinigung aussieht, wer und welche Angaben eingetragen werden müssen und wie die Berechnung der Gesamtwirkstoffmenge durchzuführen ist. Immer wieder treten Probleme bei der Ausstellung und Beglaubigung der Bescheinigung auf, daher möchte ich dir die wichtigsten Schritte erläutern.

Wichtige Hinweise:

  • Für jedes verschriebene Arzneimittel ist eine separate Bescheinigung erforderlich.
  • Es darf nur die Menge mitgenommen werden, die während der Reisezeit benötigt wird. Tagesdosis × Reisetage = benötigte Menge
  • Tipp: Gib bei der Reisezeit sicherheitshalber einen Tag vor und einen Tag nach der geplanten Reise als Puffer an, um Reserven zu haben.

Die Bescheinigung gemäß Artikel 75 findest du hier:

Link zur Bescheinigung.

Dann gehen wir mal Abschnitt für Abschnitt durch.

Teil A

Diesen Abschnitt füllt dein verschreibender Arzt aus.

Teil B

Diesen Abschnitt füllst du selbst mit deinen persönlichen Daten aus.

Teil C

Dieser Abschnitt sollte entweder vom verschreibenden Arzt ausgefüllt werden oder – mit dieser Anleitung – von dir selbst. Die meisten Probleme treten hier auf, insbesondere bei der Angabe der mitzuführenden Menge oder der korrekten Berechnung der Gesamtwirkstoffmenge.

Hier ein Beispiel…


Die Berechnung für Gesamtwirkstoffmenge.

Die Berechnung der Gesamtwirkstoffmenge erfolgt folgendermaßen:

  1. Tagesdosis × Reisetage = benötigte Menge für die Reisezeit
  2. Die Gesamtwirkstoffmenge wird in Gramm berechnet:
    • 1% THC = 0,01 g THC
    • Formel: THC-Gehalt (in Gramm) × benötigte Menge = Gesamtwirkstoffmenge

Beispielrechnung:

  • Tagesdosis: 0,8 g
  • Reisedauer: 12 Tage
  • Berechnung der benötigten Menge:
    0,8 g × 12 Tage = 9,6 g für die Reisezeit
  • THC-Gehalt: 22% (0,22 g)
  • Berechnung der Gesamtwirkstoffmenge:
    0,22 g × 9,6 g = 2,112 g Gesamtwirkstoffmenge

Kurz gesagt:

0,8g x 12 Tage x 22% (0,22g) = 2,112g Gesamtwirkstoffmenge


Teil D

Der vierte Abschnitt der Bescheinigung muss vor Reiseantritt durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle ( meist das Gesundheitsamt, im Norden auch oft das Ordnungsamt) beglaubigt werden.

Wenn alle Abschnitte korrekt ausgefüllt und beglaubigt sind, steht einer entspannten Reise nichts mehr im Wege.

Ich wünsche dir eine schöne Reise und einen erholsamen Urlaub!

Euer MedCan Patient

Quelle:

https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Medizinisches-Cannabis/Reisen-mit-medizinischem-Cannabis/_node.html

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